1. Angebot, Vertragsabschluss
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Käufers binden uns nicht. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen. Ergänzend gelten im grenzüberschreitenden Verkehr die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils letzten Fassung.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
1.3 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Prospekte, Muster und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
1.4 Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Lieferbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2. Preise
2.1 Die Preise gelten – soweit nicht anders vereinbart – ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrneben abgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
2.2 Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen. Für die Berechnung sind die vom Lieferer ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich widerspricht.
2.3 Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
2.4 Für die Preisstellung sind jeweils die vom Lieferer ermittelten Mengen und Gewichte maßgebend.
3. Lieferung
3.1 Erhebliche, für den Lieferer unvorhersehbare und von ihm nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Lieferanten des Lieferers, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und andere Fälle höhere Gewalt beim Lieferer und seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Lieferer dem Käufer baldmöglichst mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl Käufer als auch Lieferer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
3.2 Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig.
4. Versand, Gefahrübergang, Verpackung
4.1 Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Versandweg und Versandart, wobei die Interessen des Käufers angemessen zu berücksichtigen sind.
4.2 Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung mit der dem Käufer mitgeteilten Bereitstellung auf diesen über. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
4.3 Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Lieferers zurückgesandt werden.
4.4 Leihverpackungen sind vom Käufer auf dessen Kosten unverzüglich zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht, solange diese nicht an den Lieferer zurückgelangt ist, zu Lasten des Käufers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
4.5 Gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung über die Rücknahmepflichten von Verpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern, die nicht an den privaten Endverbraucher geliefert werden, gilt als vereinbart, dass der Käufer für die ordnungsgemäße Wiederverwertung bzw. Entsorgung dieser Verpackung verantwortlich ist.
5. Zahlung
5.1 Die Rechnungen sind zahlbar sofort netto Kasse ohne jeden Abzug, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
5.2 Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen vom Lieferer bestrittener Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
5.3 Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen oder andere Umstände, welche bei Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers schließen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zur Folge.
6. Beanstandungen, Gewährleistung, Haftung
6.1 Beanstandungen hinsichtlich Beschaffenheit oder Menge sind unter Angabe der Rechnungs- und Versand Nummer, der Produktebezeichnung und Chargen-Nummer unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel spätestens 7 Tage nach deren Entdeckung, schriftlich dem Lieferer anzuzeigen. Sie sind nicht mehr zulässig, wenn dem Lieferer eine Nachprüfung der beanstandeten Ware nicht mehr möglich ist. Bei Beanstandungen ist vom Käufer dem Lieferer ein Muster von mindestens 1kg der beanstandeten Ware zu übersenden.
6.2 Der Käufer hat – erforderlichenfalls durch eine Probever-arbeitung – zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist.
6.3 Bei ordnungsgemäß angezeigten und begründeten Beanstandungen ist der Lieferer innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl zu Ersatz- oder Nachlieferung, Wandlung oder Minderung verpflichtet. Welche Möglichkeit er wählt, muss er unverzüglich erklären. Erfüllt der Lieferer diese Verpflichtung nicht, steht dem Käufer das Recht zur Wahl zwischen diesen Ansprüchen zu.
6.4 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere besteht keine Haftung des Lieferers für nicht am Liefergegenstand entstandene Schäden, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. Auch die Haftung für Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
6.5 Die Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6.6 Die Haftung des Lieferers für zugesicherte Eigenschaften wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht eingeschränkt.
7. Anwendungstechnische Beratung
7.1 Anwendungstechnische Beratung erteilt der Lieferer nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers, bis der Käufer seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegen wertigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferer getilgt hat.
8.2 Bei der Verarbeitung der gelieferten Waren durch den Käufer gilt der Lieferer als Hersteller und erwirbt Eigentum an den neu entstandenen Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt der Lieferer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungwertes der gelieferten Waren zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware mit einer Sache des Käufers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Rechnungs- oder – mangels eines solchen – Verkehrswerts der Hauptsache auf den Lieferer über. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
8.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an den Lieferer ab.
8.4 Der Käufer ist berechtigt, über die im Eigentum des Lieferers stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäfts-verbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt.
8.5 Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, zur Sicherung an den Lieferer ab, und zwar im Umfang des jeweiligen Eigentumsanteils des Lieferers an den verkauften Waren. Verbindet oder vermischt der Käufer die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an den Lieferer ab.
8.6 Der Käufer ist auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekanntzugeben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
8.7 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Heraus-gabe der in seinem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.
8.8 Übersteigt der Wert der dem Lieferer zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Lieferers gegen den Käufer um mehr als 20 Prozent, so ist auf Verlangen des Käufers der Lieferer insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.
9. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit Lieferung erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versand-Stelle des Lieferers, für die Zahlung dessen Sitz.
10.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Rüsselsheim. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
11. Anwendbares Recht
11.1 Anwendbar ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausdrücklich ausgeschlossen.
AGB 7.93 CTP Advanced Materials GmbH, Stahlstr. 60, 65428 Rüsselsheim